Dienstverträge
Allgemeines
Der Dienstvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Dienstnehmern und Dienstgebern, soweit sie durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung nicht zwingend festgelegt sind. Der Dienstvertrag ist die rechtliche Grundlage der Zusammenarbeit zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer. Der Vertrag kommt durch Konsens beider Vertragsparteien zustande.
Mit dem Dienstvertrag wird ein Dauerschuldverhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer begründet, das auf bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen wird. Konkret verpflichtet sich der Dienstnehmer, seine Arbeitskraft dem Dienstgeber gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.
Einerseits enthält der Dienstvertrag also Regelungen zu den wechselseitigen Rechten und Pflichten aus dem Dienstverhältnis, andererseits hat er auch eine wichtige Beweisfunktion: Im Streitfall können sich etwa beide Vertragsparteien auf die vereinbarten Punkte im Dienstvertrag berufen.
Die persönliche Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber ist ein besonders intensiv ausgeprägtes Merkmal des Dienstvertrages. Der Dienstnehmer ist in den betrieblichen Ordnungsbereich eingegliedert, dem Dienstgeber weisungsunterworfen, zur persönlichen Dienstleistung verpflichtet und bei Durchführung der Arbeit der Kontrolle und der disziplinären Gewalt des Dienstgebers unterlegen.
Andere mögliche Ausgestaltungen eines dienstrechtlichen Schuldverhältnisses sind der freie Dienstvertrag und der Werkvertrag. Freie Dienstnehmer sind persönlich unabhängig und weisungsfrei. Der Werkvertrag ist durch persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit geprägt. Während beim Werkvertrag ein gewisser Erfolg geschuldet wird, schulden (freie) Dienstnehmer lediglich das sorgfältige Bemühen um die richtige Ausführung der ihnen zugeteilten Aufgaben.
Beim Abschluss eines Dienstvertrages bestehen grundsätzlich keine bestimmten Formvorschriften. Der Vertrag kann mündlich, schriftlich oder auch konkludent geschlossen werden. Einzig vorgeschrieben ist die Ausstellung eines Dienstzettels, sofern kein schriftlicher Dienstvertrag errichtet wird. Ein Dienstzettel enthält die wesentlichen Rechte und Pflichten aus einem Dienstvertrag. Im Unterschied zum Dienstvertrag ist ein Dienstzettel als einseitige Wissenserklärung des Dienstgebers zu verstehen.
Was bei Dienstverträgen in Österreich zu beachten ist
Kollektivverträge und Kündigungsfristen
Vor dem Abschluss eines Dienstvertrages ist zu klären, ob und wenn ja, welcher Kollektivvertrag zur Anwendung kommt. Kollektivverträge gelten nämlich unabhängig vom Willen und der Kenntnis der Vertragsparteien.
In Kollektivverträgen werden vor allem Regelungen in Bezug auf Entlohnung (Mindestgehälter bzw. Mindestlöhne), Sonderzahlungen und Arbeitszeit festgelegt. Diese Regelungen dürfen durch Vereinbarung, insbesondere durch einen Dienstvertrag, nicht zum Nachteil der Dienstnehmer abgeändert werden. Besserstellende Vereinbarungen können jedoch getroffen werden.
Kollektivverträge werden zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstnehmer und der Dienstgeber, in der Regel zwischen Gewerkschaften und Dienstgeberverbänden, abgeschlossen.
Der Dienstvertrag kann als Dauerschuldverhältnis unbefristet oder befristet abgeschlossen werden. In der Regel werden Dienstverträge unbefristet geschlossen. Es kann aber auch vorkommen, dass ein Dienstvertrag bis zum Ablauf eines bestimmten Datums oder bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses befristet wird.
Bei Vertragsabschluss kann eine Beendigung bereits unter den Vertragspartnern vereinbart werden. Außerdem kann sie sowohl bei unbefristeten, als auch bei befristeten Dienstverträgen jederzeit durch einvernehmliche Auflösung erfolgen.
Neben diesen zweiseitigen Beendigungsarten ist jeder Vertragspartner berechtigt, unbefristete Dienstverhältnisse auch durch einseitige Willenserklärung zu beenden, wobei hier zwischen außerordentlicher Beendigung (Entlassung, Austritt) und ordentlicher Beendigung (Kündigung) unterschieden wird.
Entlassung oder Kündigung
Eine Entlassung wirkt sofort ohne Einhaltung von Fristen und Terminen, erfordert aber auch wichtige Gründe, die gegen eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses sprechen. Eine Kündigung ist die einseitige, ordentliche Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses unter Einhaltung von Fristen und Terminen. Anders als die Entlassung ist die Kündigung grundsätzlich begründungsfrei. Dennoch besteht im Rahmen des allgemeinen Kündigungsschutzes eine gewisse Begründungspflicht seitens des Dienstgebers. Zudem bestehen zum Teil auch gesetzliche und kollektivvertragliche Beschränkungen. So ist für lebenslange oder länger als fünf Jahre befristete Dienstverträge ein Kündigungsrecht des Dienstnehmers nach Ablauf von fünf Jahren mit sechsmonatiger Frist vorgesehen. Die Begründungsfreiheit ist nicht nur durch Gesetz, sondern ebenso durch die guten Sitten begrenzt.
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Euer DWP-Team
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Die Autoren:
Markus Reinfeld ist Rechtsanwalt und Standortleiter bei Dax Wutzlhofer und Partner Rechtsanwälte in Wien.
Christian Dax ist Rechtsanwaltsanwärter bei Dax Wutzlhofer und Partner Rechtsanwälte in Oberwart.